satzung_foerderverein

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Satzung
des „Vereins zur Förderung zukunftsorientierter Aus- und Weiterbildung an der Max-
Eyth-Schule Kassel e. V.“
26.05.2008
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§ l Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung zukunftsorientierter Aus- und Wei-
terbildung an der Max-Eyth-Schule Kassel“. Nach erfolgter Eintragung in das Vereins-
register erhält er den Zusatz „e.V.“
2. Sitz des Vereins ist Kassel.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck
¾ die allgemeine und berufliche Qualifikation der Studierenden, Schülerinnen und
Schüler der Max-Eyth-Schule und ggf. der Vereinsmitglieder durch die Bereit-
stellung von finanziellen und materiellen Mitteln aus dem Vereinsvermögen zu för-
dern.
¾ die Zusammenarbeit zwischen der Max-Eyth-Schule und z.B. den Institutionen der
Wirtschaft, den Ausbildungsbetrieben und dem Schulträger zu stärken.
¾ den Übergang der Studierenden und Schülerinnen und Schüler der Max-Eyth –
Schule von der Schule in das Berufsleben zu unterstützen.
¾ die Zusammenarbeit mit anderen Schulen, auch international, im Sinne des Hessi-
schen Schulgesetzes zu erweitern.
¾ die Zusammenarbeit zwischen den am Schulleben beteiligten Gruppen z.B. durch
Schulfeste und besondere Veranstaltungen zu festigen und auszubauen.
¾ den Kontakt zu ehemaligen Mitgliedern der Schulgemeinde zu pflegen.
2. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln al-
ler Art, sei es durch Beiträge, Spenden oder die Durchführung von Veranstaltungen, die
geeignet sind, dem Vereinszweck zu dienen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-
cke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Vereinszweck soll u.a. mit folgenden Mitteln erreicht werden:
¾ Darstellung des Anliegens des Vereins in der Öffentlichkeit.
¾ Materielle Unterstützung der Max-Eyth-Schule bei Vorhaben und Projekten sowie
der Beschaffung von Unterrichtsmaterialien, die dem Vereinsziel dienen.
¾ Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur beruflichen Weiter-
bildung.
¾ Förderung, Organisation und Durchführung von Ausstellungen und musisch-
kulturellen Veranstaltungen.
¾ Organisation und Durchführung von technisch-wissenschaftlichen Kolloquien und
Vortragen.
¾ Gründung von fachspezifischen Arbeitskreisen.
¾ Durchführung von Ehemaligentreffen.
§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die be-
reit ist, Ziele und Zweck des Vereins zu fordern und zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung, über die der Vorstand
entscheidet, erworben.
Die Mitgliedschaft im Förderverein erlischt durch Kündigung am Ende des Kalender-
jahres, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Die Kündigung ist dem Vorstand schrift-
lich zu erklären.
Der Ausschluss erfolgt, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält oder es seiner
Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit
der Mehrheit seiner Mitglieder. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben.
Über den Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes entscheidet eine Mitgliederver-
sammlung.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-
verhältnis. Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand einstimmig.

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§4 Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten
Jedes Mitglied hat das aktive Wahlrecht.
Das passive Wahlrecht setzt das vollendete 18. Lebensjahr voraus.
Jedes Mitglied hat das Recht, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die Ausübung der Mitgliedsrechte kann nicht übertragen werden.
Die Ausübung der Vereinsämter nach der Satzung erfolgt ehrenamtlich.
§ 5 Beiträge

Leistungen für den Förderverein wie Mitgliedsbeiträge/außerordentliche Bei-
träge/Zuschüsse werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Einzelheiten können
auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die der Zustimmung der Mitgliederver-
sammlung bedarf.
Der Mitgliedsbeitrag ist möglichst bargeldlos zu Beginn des Geschäftsjahres in Form ei-
nes Jahresbeitrags zu entrichten.
Mitglieder können bei besonderen Umständen zeitweilig durch den Vorstand von der
Beitragszahlung ganz oder teilweise befreit werden.
§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von mindestens drei Wochen vom Vorstand schriftlich einzuladen.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder be-
schlussfähig. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen, wenn sie von einem Drittel der

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Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe oder von einer Mehrheit der Vor-
standsmitglieder beantragt wird.
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes
2. Die Wahl zweier Kassenprüferrinnen/Kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
Die Kassenprüferrinnen/Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die
Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Kassenprüfung haben sie den Mit-
gliedern zu berichten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands, des Prüfungs-
berichts der Kassenprüferrinnen/Kassenprüfer und der Erteilung der Entlastung.
4. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
5. Beratung und Beschlussfassung über Aktivitäten und Haushaltsfragen.
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der 1. Vorsitzende oder bei Ver-
hinderung die/der 2.Vorsitzende oder ein von ihm bestellte Vertreterin/bestellter Ver-
treter aus dem Vorstand.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn,
Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Die Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
Die Beschlussfassung erfolgt offen, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Sat-
zung dem entgegenstehen.
Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

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§ 10 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) der l. Vorsitzenden / dem l. Vorsitzenden
b) der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden
c) der Schriftführerin / dem Schriftführer
d) der Kassiererin / dem Kassierer
e) zwei Beisitzerinnen / zwei Beisitzern
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem l. Vorsitzenden oder
der/dem 2. Vorsitzenden des Vereins vertreten.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre in ge-
heimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand muss mindestens einmal im Jahr zusammentreten und ist beschlussfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Über die Sitzung des
Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, in das die Beschlüsse aufzunehmen sind.
§11 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

Die Protokolle der Vorstands- und Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen
und von der Leiterin / vom Leiter der Sitzungen und von der Schriftführerin / vom
Schriftführer abzuzeichnen.
§ 12 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen wer-
den. In der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen in der Tagesordnung
anzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit
von 2/3 der erschienenen Mitglieder.

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§ 13 Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist nur dann möglich, wenn ein Drittel aller Mitglieder diese
beantragt und die ordentliche Mitgliederversammlung mit 3/4 der Stimmen der an-
wesenden Mitglieder sie beschließt oder die Zahl der Vereinsmitglieder unter sieben ab-
sinkt. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquida-
toren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Kassel, die es unmittelbar und ausschließ-
lich für die Beschaffung von Lehr- und Lernmaterial für die Max-Eyth-Schule Kassel
und im Falle der Auflösung der Max-Eyth-Schule für andere gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
Beschluss der Gründungsversammlung vom 17.2.1997